- Die behauptete Kontaktaufnahme des Ehemannes mit dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin lässt sich insofern bestätigten, als dass es auch gemäss Ehemann schon während des ehelichen Zusammenlebens zu einer Kontaktaufnahme gekommen ist (WPR-act. 125 f.). Ein E-Mail vom 17. November 2023 belegt eine Kontaktaufnahme nach der Trennung (act. 241 f.). Nicht objektivieren lässt sich, dass der Grund für die Kontaktaufnahme die Kontrolle der Beschwerdeführerin war.