Daraus lässt sich zumindest vermuten, dass der Ehemann entweder ein digitales Gerät der Beschwerdeführerin durchsucht hat oder das Passwort zum entsprechenden Messengerkonto kennt. Erstere Vermutung wird dadurch erhärtet, dass der Ehemann in einem E-Mail an das SEM vom 14. November 2023 ausführte, seine Ehefrau habe Dates mit reichen Männern gehabt, die er später auf ihrem Tablet gefunden habe (act. 191 ff., insbesondere 193). In einem anderen E-Mail an die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2022 (CD 1, E-Mail "Meine Anzeige Art. 303 Ziff.1 StGB plus Ehrverletzungen plus weitere Art. StGB gegen A._____, Y-Strasse ccc, Q.__