gegen Ehemann B._____", S. 1 Anhang) und in welchem er sie darum ersucht, bis spätestens 15. August 2022 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, weil er ansonsten seine EL verliere und zahlungsunfähig werde. Wenn sie getrennt von ihm lebe, erhalte sie Sozialhilfe und könne so viel arbeiten, wie sie wolle. Einem ebenfalls aktenkundigen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass der behandelnde Arzt in der Zeit vom 13. April 2022 bis zum 7. Juli 2022 mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche mit dem Ehemann geführt habe.