- Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Probleme finanzieller Art, insbesondere mit Blick auf die EL des Ehemannes, werden vom Ehemann nicht bestritten, sondern grossmehrheitlich bestätigt (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2.3). Sie ergeben sich auch aus einem aktenkundigen Brief, den der Ehemann der Beschwerdeführerin am 15. April 2022 eingeschrieben an die gemeinsame Adresse geschickt hat (CD 1, E-Mail "Zemis [***] : Beweise 34.1 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B.__