Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht frei von Lügensignalen, die Realitätskriterien überwiegen jedoch, womit schon anhand der Aussagenanalyse die Aussagen der Beschwerdeführerin tendenziell glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ergibt sich aber insbesondere aus den Akten selbst, lässt sich doch ein grosser Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin anhand der Akten überprüfen und bestätigen: