2021, S. 100) und ist damit der Glaubhaftigkeit von Ausführungen grundsätzlich nicht zuträglich. Allerdings stimmen die verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum ehelichen Zusammenleben, wenn auch in unterschiedlichem Detaillierungsgrad, untereinander überein. Sie stehen überdies im Einklang mit ihren polizeilichen Aussagen (WPR-act. 25 ff.): Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin namentlich zu Protokoll, ihr Ehemann habe als Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) Angst gehabt, weniger Leistungen zu erhalten, wenn sie mehr verdiene. Deshalb habe er vorgeschlagen, dass sie sich trennen und getrennt wohnen sollten.