Im ausländerrechtlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht ausführlicher zur behaupteten systematischen Kontrolle und Demütigung durch ihren Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens. Oberflächliches und schematisches Aussagen bzw. fehlender Detailreichtum wird aussagepsychologisch tendenziell als Lügenbzw. Warnsignal gewertet (vgl. HÄCKER in: ROLF BENDER/ROBERT HÄCKER/ VOLKER SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeitsund Beweislehre Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 100) und ist damit der Glaubhaftigkeit von Ausführungen grundsätzlich nicht zuträglich.