5.2.3.2. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass deren Vorbringen zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann bis und mit Einspracheverfahren sehr allgemein gehalten sind und in dieser Pauschalität keine Übergriffe von der erforderlichen Schwere im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu belegen vermögen. Im ausländerrechtlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht ausführlicher zur behaupteten systematischen Kontrolle und Demütigung durch ihren Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens.