5.2.2.2.3. Aussagen bzw. Angaben des Ehemannes Der Ehemann äusserte sich unaufgefordert x-fach zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Aufschlussreich ist sein zweites E-Mail an das MIKA vom 8. November 2022 (zum Ganzen: MI-act. 97 ff.). Dort führte er aus, er habe im Formular für den Familiennachzug angegeben, dass die Beschwerdeführerin ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen und arbeiten wolle. Er habe ihr gesagt, er werde nicht für sie aufkommen können, und sie habe das akzeptiert.