Vorliegend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum ehelichen Zusammenleben zu beachten. Aktenkundig sind neben ihren im verwaltungsrechtlichen Verfahren gemachten (schriftlichen) Ausführungen ihre im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben gegenüber der Polizei (MI-act. 74 ff. bzw. WPR-act. 1 ff.) und ihre im Strafverfahren gegen den Ehemann wegen Nötigung gemachten Aussagen im - 16 - Rahmen der polizeilichen Einvernahmen (WPR-act. 25 ff. und WPRact. 116 ff.).