5.2.2. 5.2.2.1. Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich anhand des einzigen konkreten aktenkundigen Vorfalls der ehelichen Gewalt während des Zusammenlebens, der ehelichen Auseinandersetzung mit erfolgtem Polizeieinsatz vom 18. Mai 2022 (siehe vorne lit. A; MI-act. 74 ff.; WPR-act. 1 ff.), nicht auf vom Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen lässt, zumal übereinstimmend von einem verbalen Disput gesprochen, ein Wiederholungsfall verneint wurde und die Ehegatten in der Folge gemeinsam in ihrer Wohnung belassen werden konnten.