50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG nur möglich ist, wenn der Aufenthaltsanspruch im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit nicht bereits durch vorgängiges Getrenntleben untergegangen ist (act. 8 f.; vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 26 zu Art. 50 AIG mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt vorliegt, ist deshalb der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens, d.h. die Zeit bis Juni 2022 relevant. Die nach der Trennung erfolgten Ereignisse sind jedoch insofern zu beachten, als dass - 15 -