Zu diesem Schluss gelangt das Gericht nicht nur aufgrund der erwähnten behördlichen Massnahmen, sondern auch aufgrund sowohl der Anzahl als auch des von der Vorinstanz berechtigterweise als diffamierend bezeichneten Inhalts der zahllosen aktenkundigen E-Mails des Ehemannes. Die Vorinstanz weist allerdings grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich die der einstweiligen Verfügung und der Strafanzeige zu Grunde liegenden Ereignisse deutlich nach der Trennung ereignet haben und eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit.