Auch wenn er diesbezüglich, soweit ersichtlich, bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weist die Aktenlage auf eine äusserst konfliktbelastete Beziehung des Ehepaares nach seiner Trennung hin, wobei der Ehemann als Aggressor erscheint. Zu diesem Schluss gelangt das Gericht nicht nur aufgrund der erwähnten behördlichen Massnahmen, sondern auch aufgrund sowohl der Anzahl als auch des von der Vorinstanz berechtigterweise als diffamierend bezeichneten Inhalts der zahllosen aktenkundigen E-Mails des Ehemannes.