1.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2020 habe sich ihr Ehemann stark verändert. Er sei kontrollierend, gereizt und ausfällig geworden und habe sie regelmässig beschimpft. Er habe sie stark unter Druck gesetzt und erwartet, dass sie sofort eine Stelle finde und nebenbei ein Teilzeitstudium aufnehme. Dass dies für eine Frau in ihrem Alter mit eingeschränkten Sprachkenntnissen nicht einfach sei, habe für ihn keine Rolle gespielt.