Für die behaupteten psychischen Oppressionen während des Zusammenlebens fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Der einzige aus dieser Zeit datierende Vorfall vom 18. Mai 2022 lasse nicht auf eine durch den Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Systematik der Misshandlungen und die daraus entstehende subjektive Belastung während des ehelichen Zusammenlebens objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen.