b AIG sei zu verneinen. Diese Norm avisiere Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet sei und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann sei zwar problembehaftet gewesen. Sämtliche aktenkundigen Belege für erlittene psychische Gewalt, wie die einstweilige Verfügung und die Strafanzeige, gingen jedoch auf deutlich nach der Trennung datierende Vorfälle zurück. Für die behaupteten psychischen Oppressionen während des Zusammenlebens fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte.