II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann hätten sich am 15. Juni 2022 getrennt. Es liege kein Anwendungsfall von Art. 49 AIG vor und weil die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Auch ein Anspruch aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen.