Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Staatsanwaltschaft S._____ im Sinne von Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 4. April 2024 zu den Akten, mit welcher der Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten, mehrfacher übler Nachrede und mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügung mit Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt wird, sowie den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau Nr. ggg vom 17. April 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids des Präsidiums des Be-