2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres zu verlängern.