Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 wurde dem Ehemann unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verboten, mit der Beschwerdeführerin persönlich, über sämtliche Medien oder über Dritte in Kontakt zu treten, sich ihr auf weniger als 50 Meter zu nähern und sich näher als 50 Meter im Umfeld ihrer Wohnung aufzuhalten (MI-act. 218 ff.). Die Vorinstanz erliess am 30. März 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen.