Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wurde die Beschwerde des Ehemannes gegen die polizeiliche Verfügung vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) in Bezug auf die Wegweisung und Fernhaltung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Es sei erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt habe. Hingegen fehle es an einem hinreichenden Verdacht auf eine ernsthafte Gefährdung, welche die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigen würde (MI-act. 221 ff.). Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 wurde dem Ehemann unter Androhung der Straffolgen gemäss Art.