Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilen, dass sie weiterhin von ihrem Ehemann bedrängt werde, und reichte das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) WPR.2023.3 vom 6. Februar 2023 sowie die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 zu den Akten (MI-act. 217 ff.). Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wurde die Beschwerde des Ehemannes gegen die polizeiliche Verfügung vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) in Bezug auf die Wegweisung und Fernhaltung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.