B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 171 ff.). Daraus ergibt sich namentlich, dass gegen den Ehemann mit Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) eine Wegweisung gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) sowie bis 14. März 2023 eine Fernhaltung, ein Kontakt- und ein Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG angeordnet wurde (MI-act. 173; siehe auch WPR-act. 134 ff.).