Am 3. Dezember 2022 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wegen Nötigung an (act. 7 mit weiteren Hinweisen, 19; MI-act. 222; Vorakten der Kantonspolizei im Verfahren WPR.2023.3 [nachfolgend WPR-act.] 30). Am 8. Dezember 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Anset- -3- zung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum weg (MI-act. 151 ff.).