A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 16. Juli 2020 in Brasilien den Schweizer B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5, 16). Am 1. Dezember 2020 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 2. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche letztmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde (MI-act. 31 ff., 65 f., 67, 71 f., 73).