Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.156 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.002) Art. 33 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Brasilien führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 16. Juli 2020 in Brasilien den Schwei- zer B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5, 16). Am 1. Dezember 2020 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 2. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche letztmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde (MI-act. 31 ff., 65 f., 67, 71 f., 73). Am 18. Mai 2022 ging bei der kantonalen Notrufzentrale eine Meldung we- gen häuslicher Gewalt ein. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Mai 2022 habe der Ehemann auf Wunsch der Beschwerdeführerin die Polizei beigezogen, nachdem es zwischen den Parteien zu einem Streit gekommen sei. Es sei bei der Auseinandersetzung um eine zivilrechtliche Angelegenheit gegangen. Die Parteien hätten sich wieder beruhigt und problemlos am gleichen Wohnort belassen werden können (MI-act. 74 ff.). Am 11. Juli 2022 meldeten die Einwohnerdienste Q._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Umzug sowie die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann per 15. Juni 2022 (MI-act. 87 f.). Mit dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 9. August 2022 wurde der Trennungszeitpunkt per 15. Juni 2022 festgestellt (MI-act. 89 ff.). Mit E-Mail vom 8. November 2022 wandte sich der Ehemann der Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Ehemann) erstmals an das MIKA (MI-act. 95 ff.). Mit Schreiben vom 15. November 2022 gewährte das MIKA der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und ihre Wegweisung (MI-act. 101 f.). Die Beschwer- deführerin nahm am 25. November 2022 zur Sache Stellung (MI-act. 108). Im Dezember 2022 und Januar 2023 wandte sich der Ehemann mit über hundert E-Mails an das MIKA und reichte diverse Unterlagen ein (MI-act. 136 ff., 142 f., 144 ff., 148 f.; 103.1 und 103.2 [CD 1 und CD 2]). Am 3. Dezember 2022 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann we- gen Nötigung an (act. 7 mit weiteren Hinweisen, 19; MI-act. 222; Vorakten der Kantonspolizei im Verfahren WPR.2023.3 [nachfolgend WPR-act.] 30). Am 8. Dezember 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Anset- -3- zung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum weg (MI-act. 151 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. Dezember 2022 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 171 ff.). Da- raus ergibt sich namentlich, dass gegen den Ehemann mit Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) eine Wegweisung gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeige- setz, PolG; SAR 531.200) sowie bis 14. März 2023 eine Fernhaltung, ein Kontakt- und ein Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG angeord- net wurde (MI-act. 173; siehe auch WPR-act. 134 ff.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die Vorinstanz dem Ehemann mit, er habe keine Parteistellung in einem bei ihr anhängigen Verfahren. Seine E-Mails mit seinen Angaben und Anliegen seien zur Kenntnis genommen worden. Falls seitens des MIKA der Bedarf für weiterführende Auskünfte bestehe, werde man auf ihn zukommen und entsprechende Unterlagen ein- verlangen. Weiterführende unaufgeforderte Korrespondenzen seinerseits würden demgegenüber beim MIKA kein Gehör mehr finden (MI-act. 211). Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz mitteilen, dass sie weiterhin von ihrem Ehemann bedrängt werde, und reichte das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) WPR.2023.3 vom 6. Februar 2023 sowie die superprovi- sorische Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 zu den Akten (MI-act. 217 ff.). Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wurde die Beschwerde des Ehemannes gegen die polizeiliche Verfügung vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) in Bezug auf die Wegwei- sung und Fernhaltung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Es sei erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin wiederholt verfolgt, be- obachtet und belästigt habe. Hingegen fehle es an einem hinreichenden Verdacht auf eine ernsthafte Gefährdung, welche die Anordnung der Weg- weisung und Fernhaltung rechtfertigen würde (MI-act. 221 ff.). Mit super- provisorischer Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 wurde dem Ehemann unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verboten, mit der Beschwerdeführerin persönlich, über sämtliche Medien oder über Dritte in Kontakt zu treten, sich ihr auf weniger als 50 Meter zu nähern und sich näher als 50 Meter im Umfeld ihrer Woh- nung aufzuhalten (MI-act. 218 ff.). Die Vorinstanz erliess am 30. März 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2023 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 16 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres zu verlängern. 3. Für das vorliegende Verfahren sowie das Einspracheverfahren sei der Be- schwerdeführerin die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 103). Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (Postaufgabe 25. Mai 2023) liess die Be- schwerdeführerin das Verwaltungsgericht informieren, dass der Ehemann mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und aktuell ein Strafverfah- ren gegen ihn hängig sei. Sie reichte einen Auszug aus der Geschäftsliste des Bezirksgerichts R._____ bei (act. 95 ff.). -5- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und deren An- wältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Zudem wurde ihre Eingabe vom 24. Mai 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 f.). Mit E-Mail vom 15. August 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag) wandte sich der Ehemann erneut an das MIKA und reichte weitere Unterlagen ein (act. 106 ff.). Weitere E-Mails wurden dem Verwal- tungsgericht durch die Vorinstanz am 2. November 2023 (act. 116-171), 17. November 2023 (act. 173-199) und 27. November 2023 (act. 200-274) übermittelt. Mit Eingabe vom 30. November 2023 teilte die Rechtsvertreterin dem Ver- waltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin werde von ihrem Ehemann fast täglich verfolgt und gefilmt. Er gehe Arbeitgeber und Arbeitskollegen von ihr an, bedränge sie mit Fragen, beauftrage auch Dritte mit Nachfor- schungen. Er sei ein Querulant, dessen Verhalten nicht einschätzbar sei. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst und verlasse das Haus nicht allein (act. 275-288). Am 8. Dezember 2023 (act. 291-339) und 10. Januar 2024 (act. 344-527) leitete die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht weitere gesammelte E-Mails des Ehemannes weiter. Die beim Gericht eingegangenen Unterlagen bzw. Eingaben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. 289, 340 und 528 f.). Am 10. Januar 2024 verfügte das Verwaltungsgericht den Beizug der Akten des Verfahrens WPR.2023.3 betreffend polizeiliche Wegweisung, Fernhal- tung, Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann (act. 342 f.). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Staatsanwaltschaft S._____ im Sinne von Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 4. April 2024 zu den Akten, mit welcher der Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten, mehrfacher übler Nachrede und mehrfa- chem Ungehorsam gegen amtliche Verfügung mit Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt wird, sowie den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau Nr. ggg vom 17. April 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids des Präsidiums des Be- zirksgerichts R._____ vom 12. Dezember 2023, in welchem namentlich festgehalten wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Juli 2023 mindestens bis Januar 2024 nachgestellt und deren Umfeld foto- grafiert hat (act. 530 ff.). -6- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Beschwerdeantrag 2, act. 17). Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen er- teilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligun- gen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 30. März 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- -7- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdefüh- rerin und ihr Schweizer Ehemann hätten sich am 15. Juni 2022 getrennt. Es liege kein Anwendungsfall von Art. 49 AIG vor und weil die eheliche Ge- meinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne die Beschwer- deführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Auch ein Anspruch aus wichtigen per- sönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Diese Norm avisiere Situationen, in denen die im Familiennachzug zuge- lassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet sei und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehe- mann sei zwar problembehaftet gewesen. Sämtliche aktenkundigen Be- lege für erlittene psychische Gewalt, wie die einstweilige Verfügung und die Strafanzeige, gingen jedoch auf deutlich nach der Trennung datierende Vorfälle zurück. Für die behaupteten psychischen Oppressionen während des Zusammenlebens fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Der ein- zige aus dieser Zeit datierende Vorfall vom 18. Mai 2022 lasse nicht auf eine durch den Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Systema- tik der Misshandlungen und die daraus entstehende subjektive Belastung während des ehelichen Zusammenlebens objektiv nachvollziehbar zu kon- kretisieren und beweismässig zu unterlegen. Zudem würden die allgemei- nen Behauptungen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Gewalt ohnehin nicht einen Übergriff von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit dar- stellen, wie sie für die Annahme von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorausgesetzt würde. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Im Ergebnis sei die Aufenthaltsbewilligung der -8- Beschwerdeführerin nicht zu verlängern und diese aus der Schweiz weg- zuweisen. 1.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2020 habe sich ihr Ehemann stark verändert. Er sei kontrollierend, gereizt und ausfällig geworden und habe sie regelmässig beschimpft. Er habe sie stark unter Druck gesetzt und er- wartet, dass sie sofort eine Stelle finde und nebenbei ein Teilzeitstudium aufnehme. Dass dies für eine Frau in ihrem Alter mit eingeschränkten Sprachkenntnissen nicht einfach sei, habe für ihn keine Rolle gespielt. Als sie schliesslich eine Stelle als Reinigungskraft gefunden habe, habe sie ihm einen grossen Teil des Einkommens überweisen müssen, wobei er ständig verärgert gewesen sei, dass sie nicht mehr verdient habe. Ihr Ehemann habe sie nicht allein aus dem Haus gehen lassen und sie begleiten wollen, habe bei ihrem Arbeitgeber angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen, ihr Handy kontrolliert und immer wissen wollen, mit wem sie sich umgebe. Sie habe die vollständigen Namen und Geburtsdaten ihrer Arbeitskollegen an- geben müssen und wenn diese sie nach Hause gefahren hätten, habe er deren Fahrzeuge fotografiert und die Halterschaft überprüft. Plötzlich habe er verlangt, dass sie aus der Wohnung ausziehe, um dies wenig später wieder zurückzunehmen. Das Zusammenleben mit ihrem Ehemann sei nicht mehr erträglich gewesen. Er habe ihr jede Bewegungsfreiheit genom- men und sie immer weiter eingeengt. Die Beschwerdeführerin sei stark ein- geschränkt gewesen, wobei auch das Wissen um das Verhältnis des Ehe- mannes zu seiner Exfrau eine Rolle gespielt habe. Diese habe der Ehe- mann gemäss seinen eigenen Angaben umzubringen versucht und sie habe gegen ihn eine Kontaktsperre erwirken müssen. Nach dem Polizei- einsatz von Mai 2022 sei es zur Trennung gekommen. Diese sei zwar von beiden ausgegangen, doch habe er sich immer wieder ambivalent gezeigt und sein Verhalten habe sich danach noch verschlimmert. Es zeige sich in den Handlungen und dem Verhalten des Ehemannes eine klare Systematik und die Übergriffe erreichten das von der Vorinstanz geforderte Mass. Es habe von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden können, aus be- willigungstechnischen Gründen noch länger mit ihrem Ehemann zusam- men zu leben. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund psychischer Gewalt sei gegeben. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die -9- Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus ei- ner ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; ein- gehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffe- nen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 ). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizers ab Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewil- ligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 15. Juni 2022 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt und gibt an, dass nicht von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens auszugehen sei. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung ver- bundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von - 10 - Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wurde der eheliche Haushalt per Juni 2022 aufgehoben und hat die gelebte Ehe der Beschwerdeführerin mit ei- nem Schweizer Bürger weniger als drei Jahre gedauert. Damit hat die Be- schwerdeführerin weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4 f.). Strittig ist, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegt. 5. 5.1. 5.1.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (einge- hend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). 5.1.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit - 11 - vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu beachten. Diese Bestim- mung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände, andererseits auf Aspekte des öffentlichen In- teresses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen kön- nen. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründen- den bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Er- teilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung be- gründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.1.3. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist im Licht des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul- Konvention; SR 0.311.35) auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Gemäss Art. 3 lit. b Istanbul- Konvention fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt sämtliche Hand- lungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den glei- - 12 - chen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2). Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. De- zember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische In- tegrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein- schaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammen- leben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.3; BGE 138 II 229, Erw. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Ge- walt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häusli- cher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückli- che, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent- wicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Un- terdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelas- senen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt wer- den. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022, Erw. 3.2, je mit weiterem Hinweis). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheli- che Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Per- son in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erfor- - 13 - derlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu las- sen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaft- liche Position wieder aufgegeben werden müsste. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Ge- walt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häus- liche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beur- teilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheli- che Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das kon- krete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies gilt einerseits auch dann, wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird, da nur so dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbe- troffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden kann und an- dererseits und im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) auch dann, wenn das Vorliegen eines wichtigen persönli- chen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird (Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeug- nisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeits- - 14 - schutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheli- che Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbeson- dere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar kon- kretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete ehe- liche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Be- weismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrschein- lichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2). 5.2. 5.2.1. Der Ehemann wurde aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Beschwer- deführerin seit der Trennung vom 15. Juni 2022 wiederholt mit Gewalt- schutzmassnahmen belegt und gegen ihn ist ein Strafverfahren wegen Nö- tigung, Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher übler Nachrede zum Nach- teil der Beschwerdeführerin hängig (siehe vorne lit. A und C). Auch wenn er diesbezüglich, soweit ersichtlich, bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weist die Aktenlage auf eine äusserst konfliktbelastete Bezie- hung des Ehepaares nach seiner Trennung hin, wobei der Ehemann als Aggressor erscheint. Zu diesem Schluss gelangt das Gericht nicht nur auf- grund der erwähnten behördlichen Massnahmen, sondern auch aufgrund sowohl der Anzahl als auch des von der Vorinstanz berechtigterweise als diffamierend bezeichneten Inhalts der zahllosen aktenkundigen E-Mails des Ehemannes. Die Vorinstanz weist allerdings grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich die der einstweiligen Verfügung und der Strafanzeige zu Grunde liegenden Ereignisse deutlich nach der Trennung ereignet ha- ben und eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG nur möglich ist, wenn der Aufenthaltsanspruch im Zeitpunkt der geltend gemachten Ge- waltbetroffenheit nicht bereits durch vorgängiges Getrenntleben unterge- gangen ist (act. 8 f.; vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 26 zu Art. 50 AIG mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt vorliegt, ist deshalb der Zeitraum des ehe- lichen Zusammenlebens, d.h. die Zeit bis Juni 2022 relevant. Die nach der Trennung erfolgten Ereignisse sind jedoch insofern zu beachten, als dass - 15 - diese, mittelbar, gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Gewalthaftigkeit des Ehemannes während der Dauer des ehelichen Zu- sammenlebens zu belegen vermögen (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 26 zu Art. 50 AIG). 5.2.2. 5.2.2.1. Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich anhand des einzigen kon- kreten aktenkundigen Vorfalls der ehelichen Gewalt während des Zusam- menlebens, der ehelichen Auseinandersetzung mit erfolgtem Polizeiein- satz vom 18. Mai 2022 (siehe vorne lit. A; MI-act. 74 ff.; WPR-act. 1 ff.), nicht auf vom Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen lässt, zumal übereinstimmend von einem verbalen Dis- put gesprochen, ein Wiederholungsfall verneint wurde und die Ehegatten in der Folge gemeinsam in ihrer Wohnung belassen werden konnten. Aller- dings macht die Beschwerdeführerin auch keine körperliche, sondern erlit- tene psychische Gewalt ihres Ehemannes geltend: Die Beziehung sei von einer systematischen Kontrolle geprägt gewesen. Ihr Ehemann habe jeden Bereich ihres Lebens systematisch kontrollieren und beeinflussen wollen und sie dadurch stark eingeschränkt (act. 22). Dass es zu derartigen Kon- trollen gekommen ist, kann aufgrund des Ereignisses vom 18. Mai 2022 nicht ausgeschlossen werden, zumal keine eigentliche Befragung der Ehe- gatten durchgeführt und das informelle Gespräch mit den Ehegatten ohne Übersetzung geführt wurde (WPR-act. 1 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Beschwerdeführerin ist deshalb in erster Linie auf die Aussagen der Ehe- gatten abzustellen. 5.2.2.2. 5.2.2.2.1. Hinsichtlich möglicher Gewaltdelikte sind die Aussagen des angeblichen Opfers und des angeblichen Täters von entscheidender Bedeutung. Diese sind auf ihre aussagebezogene Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen (BGE 129 I 49, Erw. 5; 128 I 81, Erw. 2). Kennzeichen für eine glaubhafte Aussage sind namentlich die innere Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs, die Konstanz der Aussagen im Zuge verschiedener Befragungen, die raumzeitliche Verknüpfung, der Detailreichtum und die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.). Vorliegend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum ehelichen Zusammenleben zu beachten. Aktenkundig sind neben ihren im verwaltungsrechtlichen Verfahren gemachten (schrift- lichen) Ausführungen ihre im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben gegenüber der Polizei (MI-act. 74 ff. bzw. WPR-act. 1 ff.) und ihre im Straf- verfahren gegen den Ehemann wegen Nötigung gemachten Aussagen im - 16 - Rahmen der polizeilichen Einvernahmen (WPR-act. 25 ff. und WPR- act. 116 ff.). 5.2.2.2.2. Aussagen bzw. Angaben der Beschwerdeführerin Im verwaltungsrechtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin erstmals am 25. November 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge- genüber dem MIKA zur Sache. Sie gab an, sich aufgrund von Misshand- lung und psychischer Gewalt von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe, als sie die Angriffe ihres Mannes nicht mehr habe aufhalten (richtig wohl: aushalten) können, Hilfe bei Caritas, der Familien- und Jugendbera- tung R._____ und der Opferhilfe gesucht und sich letztendlich zur Tren- nung entschieden (MI-act. 108). In der Einsprache vom 9. Januar 2023 gegen die Verfügung des MIKA führte sie aus, ihr Ehemann habe sich in der Schweiz stark verändert. Er sei immer kontrollierender geworden und sie habe kaum das Haus verlas- sen können (MI-act. 173). Ihr Ehemann habe sich immer mehr eifersüchtig und kontrollierend gezeigt, sie habe sich nicht mehr frei bewegen können und psychisch enorm unter der Beziehung gelitten. Die umfangreichen E-Mails des Ehemannes zeigten, dass es sich um eine systematische Miss- handlung handle, die zum Ziel gehabt habe, Macht und Kontrolle über sie auszuüben (MI-act. 174). In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, ihr Ehe- mann habe sie stark unter Druck gesetzt. Er habe erwartet, dass sie sofort eine Stelle finde und ein Teilzeitstudium aufnehme. Einen grossen Teil ih- res Einkommens habe sie ihm überweisen müssen, wobei er ständig ver- ärgert gewesen sei, dass sie nicht mehr verdiene. Er sei nach ihrer Einreise in die Schweiz kontrollierend, gereizt und ausfällig geworden und habe sie regelmässig beschimpft. Er habe sie nicht allein aus dem Haus gehen las- sen und sie begleiten wollen, habe ihren Arbeitgeber angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen, ihr Handy kontrolliert und immer wissen wollen, mit wem sie sich umgebe. Sie habe die vollständigen Namen und Geburtsda- ten ihrer Arbeitskollegen angeben müssen, deren Fahrzeuge er manchmal fotografiert und anschliessend die Halterschaft überprüft habe (act. 18 ff.). 5.2.2.2.3. Aussagen bzw. Angaben des Ehemannes Der Ehemann äusserte sich unaufgefordert x-fach zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Aufschlussreich ist sein zweites E-Mail an das MIKA vom 8. November 2022 (zum Ganzen: MI-act. 97 ff.). Dort führte er aus, er habe im Formular für den Familiennachzug angegeben, dass die Be- schwerdeführerin ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen und arbeiten wolle. Er habe ihr gesagt, er werde nicht für sie aufkommen können, und sie habe das akzeptiert. Er habe ihr klar gesagt, sie müsse dringend und sofort Deutsch lernen, sie habe sich aber komplett selbst überschätzt und verfüge auch nach zwei Jahren noch immer kaum über Sprachkenntnisse - 17 - entsprechend dem Niveau A1. Sie habe ihn schon in Brasilien unter Druck gesetzt, dass sie kein gemeinsames Budget machen wolle, und habe das Gefühl gehabt, er würde ihr alles finanzieren. Doch mit der AHV/EL sei das nicht möglich. Das habe er ihr oft im Detail erklärt, aber sie habe es nicht wahrhaben wollen (MI-act. 97 ff.). Er habe die Beschwerdeführerin auf ih- ren Wunsch zu einem Kurs "SRK Pflegehelferin" und für eine zweijährige Ausbildung als "EFZ Unterhaltsreinigerin" angemeldet. Beides sei an ihren mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert. Der Lohn der Beschwerde- führerin sei zu tief gewesen und sie habe nicht verstehen wollen, dass die- ser ins Budget der Ergänzungsleistungen eingerechnet werde (MI-act. 98). Sie habe sich geweigert, sich am gemeinsamen Budget zu beteiligen, und sei im Januar und Mai 2022 nach T._____ zu ihrer Tochter geflogen. Als er sie aufgefordert habe, zum Budget beizutragen, habe sie ihm verboten, ihn zu berühren, woraufhin er die Scheidung gewollt habe. Als er dann im April 2022 am Schreiben der Scheidungskonvention gewesen sei, habe er gemerkt, dass sie reiche Männer gesucht und sich am Ostersonntag, 17. April [2022], auch mit einem getroffen habe. Dafür habe er Beweise. Die Beschwerdeführerin habe aber absolut kein Interesse an einer Schei- dung und am Suchen einer eigenen Wohnung und habe versucht, ihn we- gen häuslicher Gewalt anzuzeigen. Im Mai 2022 habe er die Scheidung gewollt, seine Ehefrau aber nicht. Er kenne die Ausgaben seiner Ehefrau ziemlich genau und diese stünden nicht im Einklang mit ihren Einnahmen, weshalb er vermute, dass sie noch woanders arbeite und/oder Escort-Ser- vice anbiete (MI-act. 97 ff.). In seinen unzähligen weiteren aktenkundigen E-Mails an diverse Behörden und Privatpersonen (darunter MIKA, SEM, National- und Grossratsmitglie- der, Parlamentsdienst, Gemeindekanzlei und Gemeindeschreiber von Q._____, Kantonales Steueramt, in- und ausländische Staatsanwalt- schaften, Kantons- und Regionalpolizei, Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons U._____) bekräftigte der Ehemann seine Position im Grundsatz. 5.2.3. 5.2.3.1. Die Ausführungen der Parteien im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind insofern speziell, als dass erstens der Ehemann nie aufgefordert wurde, zu den von der Beschwerdeführerin konkret gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen und dass, damit einhergehend, zweitens gar nicht alle Vorwürfe bestritten sind. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Ehemannes kann jedoch verzichtet werden, nachdem die Akten des Verfahrens WPR.2023.3 beigezogen wurden (siehe vorne lit. C), welchen die Proto- kolle der polizeilichen Einvernahmen beider Ehegatten beiliegen, und vom Ehemann überdies fast 150 E-Mails aktenkundig sind, in welchen er sich teilweise relativ ausführlich zum ehelichen Zusammenleben äussert. Die Frage, ob die behauptete eheliche Gewalt belegt oder zumindest glaubhaft - 18 - gemacht ist, kann damit anhand der vorhandenen Akten entschieden wer- den. 5.2.3.2. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass deren Vorbringen zum Zusammenleben mit ihrem Ehe- mann bis und mit Einspracheverfahren sehr allgemein gehalten sind und in dieser Pauschalität keine Übergriffe von der erforderlichen Schwere im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu belegen vermögen. Im ausländerrechtlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht ausführlicher zur behaupteten systematischen Kon- trolle und Demütigung durch ihren Ehemann während des ehelichen Zu- sammenlebens. Oberflächliches und schematisches Aussagen bzw. feh- lender Detailreichtum wird aussagepsychologisch tendenziell als Lügen- bzw. Warnsignal gewertet (vgl. HÄCKER in: ROLF BENDER/ROBERT HÄCKER/ VOLKER SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeits- und Beweislehre Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 100) und ist damit der Glaubhaftigkeit von Ausführungen grundsätzlich nicht zuträglich. Aller- dings stimmen die verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum ehelichen Zusammenleben, wenn auch in unterschiedlichem Detail- lierungsgrad, untereinander überein. Sie stehen überdies im Einklang mit ihren polizeilichen Aussagen (WPR-act. 25 ff.): Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin namentlich zu Protokoll, ihr Ehemann habe als Be- züger von Ergänzungsleistungen (EL) Angst gehabt, weniger Leistungen zu erhalten, wenn sie mehr verdiene. Deshalb habe er vorgeschlagen, dass sie sich trennen und getrennt wohnen sollten. Trotzdem habe er bei ihr sein wollen und sei vorbeigekommen. Manchmal sei er nett, aber oft auch sehr aggressiv gewesen. Seit sie in der Schweiz wohnten, verhalte sich ihr Ehe- mann anders. Von Anfang an sei er sehr aggressiv gewesen, habe sie mo- ralisch gedemütigt und heruntergemacht, sie zu Hause als Prostituierte und primitive Frau bezeichnet und sie oft angeschrien (WPR-act. 29, 34). Er habe ihr gesagt, dass sie nichts nütze, schlecht Deutsch spreche und er nur Kosten habe wegen ihr. Anlässlich der Trennung habe er sie fast aus der Wohnung geworfen. Er habe die Trennung gewollt, weil er Angst ge- habt habe, seine EL zu verlieren (WPR-act. 30). Schon vor der Trennung hätten sie getrennt geschlafen, weil er zu aggressiv gewesen sei. Zu dieser Zeit habe sie schon Unterstützung von der Caritas und der Opferhilfe ge- habt, die für sie geschaut hätten (WPR-act. 30). Er habe über ihr Geld be- stimmt und ihr Fr. 500.00 im Monat gegeben. Mit dem Rest habe sie andere Sachen bezahlen müssen. Sie sei die ganze Zeit von ihm kontrolliert wor- den. Er habe kontrolliert, mit wem sie gesprochen habe, habe nicht gewollt, dass sie mit ihren Verwandten Kontakt habe und mit ihren Cousins und Kindern telefoniere. Er habe auch den Kontakt zu Freunden in der Schweiz kontrolliert, ihren Arbeitgeber angerufen und bestimmt, wie viel sie arbeiten dürfe. Er habe gesagt, es sei in der Schweiz normal, dass der Mann alles kontrolliere (WPR-act. 30). Er habe psychischen Druck auf sie ausgeübt. - 19 - Sie habe sieben Kilo abgenommen (WPR-act. 33). Diese Konstanz und in- haltliche Stringenz innerhalb der Aussagen sind als sogenannte Realitäts- kriterien zu werten (vgl. HÄCKER, a.a.O., S. 83 ff., 88). Ein Realitätskriterium stellt auch der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht unnötig belastet (vgl. HÄCKER, a.a.O., S. 111; DITTMANN, a.a.O., S. 34): So verneinte sie die Frage der Polizei, ob ihr Ehemann je uner- wünscht in ihre Wohnung eingedrungen sei (WPR-act. 33). Danach ge- fragt, ob ihr Ehemann sie auch an anderen Tagen verfolge als dienstags und donnerstags, wenn sie jeweils Sprachkurs habe, führte sie aus, es sei "wirklich nur an den Kurstagen" gewesen (WPR-act. 32) und auf die Frage, ob es je zu körperlichen oder sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gekommen sei, antwortete sie mit "Nein, nie. Nur psychischer Druck." (WPR-act. 33). Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht frei von Lü- gensignalen, die Realitätskriterien überwiegen jedoch, womit schon an- hand der Aussagenanalyse die Aussagen der Beschwerdeführerin tenden- ziell glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ergibt sich aber insbesondere aus den Akten selbst, lässt sich doch ein grosser Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin anhand der Akten überprüfen und bestätigen: - Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Probleme finanzieller Art, insbesondere mit Blick auf die EL des Ehemannes, werden vom Ehemann nicht bestritten, sondern grossmehrheitlich bestätigt (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2.3). Sie ergeben sich auch aus einem aktenkun- digen Brief, den der Ehemann der Beschwerdeführerin am 15. April 2022 eingeschrieben an die gemeinsame Adresse geschickt hat (CD 1, E-Mail "Zemis [***] : Beweise 34.1 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 1 Anhang) und in welchem er sie darum ersucht, bis spätestens 15. August 2022 aus der gemein- samen Wohnung auszuziehen, weil er ansonsten seine EL verliere und zahlungsunfähig werde. Wenn sie getrennt von ihm lebe, erhalte sie Sozialhilfe und könne so viel arbeiten, wie sie wolle. Einem ebenfalls aktenkundigen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2022 lässt sich ent- nehmen, dass der behandelnde Arzt in der Zeit vom 13. April 2022 bis zum 7. Juli 2022 mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Gesprä- che mit dem Ehemann geführt habe. Der Ehemann habe an einer An- passungsstörung mit agitiert depressiven und zwanghaften Sympto- men gelitten, weil er zusammen mit seiner Ehefrau in finanzielle Enge geraten sei. Die Ehefrau habe nur ein sehr reduziertes Einkommen er- wirtschaften können und der Ehemann habe die Auszahlung seiner EL in Gefahr gesehen, weshalb er sich zur Trennung und Scheidung entschieden habe (CD 2, E-Mail "WG: Nr. hhh Dokumentation1 - nur wenige, da DVIMIKA fast 70 Dokumente hat - ich sende also nur Be- weise, die ich für Häusliche Gewalt gegen mich halte / Zemis [***]"). - 20 - - Die behauptete Pflicht zur Überweisung eines grossen Teils des Ein- kommens auf das Konto ihres Ehemannes lässt sich anhand der Be- schwerdebeilage 10, einem Auszug des Privatkontos der Beschwerde- führerin, insofern bestätigen, als dass diesem für den Zeitraum vom 31. März 2021 bis 16. Juni 2022 insgesamt 11 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 7'826.50 an B._____ zu entnehmen sind (act. 74). - Die geltend gemachte Kontrolle durch den Ehemann lässt sich anhand aktenkundiger E-Mails des Ehemannes teilweise objektivieren: Dem E-Mail vom 7. Dezember 2022 an das MIKA (CD 1, E-Mail "Zemis [***]: Beweise 34.1 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 3 Anhang) ist ein Screenshot aus dem Konto eines Messengerdienstes angehängt, das gemäss handschriftlicher Notiz des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehört. Daraus lässt sich zumindest vermuten, dass der Ehemann entweder ein digitales Gerät der Beschwerdeführerin durchsucht hat oder das Passwort zum entsprechenden Messengerkonto kennt. Erstere Vermutung wird da- durch erhärtet, dass der Ehemann in einem E-Mail an das SEM vom 14. November 2023 ausführte, seine Ehefrau habe Dates mit reichen Männern gehabt, die er später auf ihrem Tablet gefunden habe (act. 191 ff., insbesondere 193). In einem anderen E-Mail an die Kan- tonspolizei und die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2022 (CD 1, E-Mail "Meine Anzeige Art. 303 Ziff.1 StGB plus Ehrverletzungen plus weitere Art. StGB gegen A._____, Y-Strasse ccc, Q._____ , Zemis: [***]) beschwert sich der Ehemann darüber, dass die Beschwerdeführerin stundenlang telefoniere. Er nennt Namen und Telefonnummern von Personen aus dem In- und Ausland und führt aus, die Beschwerdeführerin würde noch mit vielen weiteren Personen in V._____ telefonieren. Er habe alle Telefonnummern. - Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Ambivalenz des Eheman- nes in Bezug auf die Trennung lässt sich objektivieren: Obwohl der Ehe- mann in vielen seiner Eingaben betont, die Trennung von der Be- schwerdeführerin initiiert und auch die Scheidung gewünscht zu haben (namentlich MI-act. 98 f., 137, 142, 144 f.), und obwohl auch gerichtlich die Trennung per 15. Juni 2022 festgestellt wurde (siehe vorne lit. A; act. 45 ff.), wandte sich der Ehemann am 15. Juli 2022 schriftlich an eine Drittperson mit dem Ersuchen, dringend "aufzuhören mir meine Ehefrau A._____ auf irgendeine Weise auszuspannen, zu beraten, zu daten seit Ende März bis heute etc." (CD 1, E-Mail "Zemis [***]: Beweise 34.2 und 34.3 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 3 Anhang 1). Weiter fragte er die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2022 auf Portugiesisch (zum offenbar wiederholten Male) an, wann sie wieder miteinander schlafen würden (WPR-act. 47). - 21 - - Die behauptete Kontaktaufnahme des Ehemannes mit dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin lässt sich insofern bestätigten, als dass es auch gemäss Ehemann schon während des ehelichen Zusammenle- bens zu einer Kontaktaufnahme gekommen ist (WPR-act. 125 f.). Ein E-Mail vom 17. November 2023 belegt eine Kontaktaufnahme nach der Trennung (act. 241 f.). Nicht objektivieren lässt sich, dass der Grund für die Kontaktaufnahme die Kontrolle der Beschwerdeführerin war. - Die geltend gemachten Beschimpfungen und Erniedrigungen lassen sich nicht für die Zeit des Zusammenlebens, wohl aber für jene danach objektivieren: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Ehemann die entsprechenden Vorwürfe zwar, führt aber aus, die Be- schwerdeführerin betätige sich als Escort-Dame (WPR-act. 126). Wei- ter sind E-Mails mit Beschimpfungen und Beleidigungen an die Adresse der Beschwerdeführerin aktenkundig. So wird sie namentlich als Hei- ratsschwindlerin und notorische Schwindlerin bezeichnet (MI-act. 99, 142, act. 242), der Schwarzarbeit bezichtigt (MI-act. 144), und es wird festgehalten, dass sie lüge, betrüge und erpresse (MI-act. 142). Bei Betrachtung der gesamten Aktenlage ergibt sich, dass sich viele der Aussagen der Beschwerdeführerin objektivieren lassen, womit sie nicht nur glaubhaft gemacht, sondern erstellt sind. Die nicht bewiesenen Aussagen, wie die Pflicht zur Bekanntgabe der vollständigen Namen und Geburtsda- ten ihrer Arbeitskollegen sowie das Erstellen von Fotos von Fahrzeugen zwecks Überprüfung der Nummernschilder durch ihren Ehemann, erschei- nen angesichts des aktenkundigen Verhaltens des Ehemannes seit der Trennung, insbesondere seiner hartnäckigen und fotodokumentarisch fest- gehaltenen Nachforschungen über ihren Aufenthaltsort (act. 180 ff., insbe- sondere act. 186; act. 291 ff., insbesondere act. 297 ff.; act. 347 ff., insbe- sondere act. 349 f.; 353 ff., insbesondere act. 355 ff.; 359 ff., insbesondere act. 364 ff.; 513 ff.) mehr als plausibel. Gleiches gilt für die geltend gemach- ten Beschimpfungen und Erniedrigungen. Die Akten enthalten mit den zahl- reichen nach der Trennung datierenden E-Mails mit diffamierenden Inhal- ten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch dabei nicht um bloss unzutreffende Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann gemäss Aussagenana- lyse nicht unnötig belastet hat (siehe vorne Erw. II/5.2.3.2). Einzig die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache gemachte Ausführung, wonach sie sich kaum aus dem Haus getraut bzw. nicht mehr frei habe bewegen können (MI-act. 173 und 174), erscheint angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptung ihres Ehemannes, dass sie im Januar und im Mai 2022 je eine Woche bei ihrer Tochter in W._____ verbracht habe (MI-act. 98, 137), als übertrieben. Diese Aggravation bzw. Aktenwidrigkeit vermag die Glaubhaftigkeit der ansonsten zu grossen Teilen objektivierten Aussagen der Beschwerdeführerin indes nicht zu erschüttern, zumal der - 22 - Angabe zum Ausmass der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch eine subjektive Komponente innewohnt (siehe hinten Erw. II/5.2.4.4). Ins- gesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. 5.2.3.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich für die behauptete erlittene Gewalt keine konkreten Anhaltspunkte fänden, ei- ner Überprüfung nicht stand. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr Ehemann sie ab der Einreise in die Schweiz kontrol- liert und finanziell unter Druck gesetzt, ihr Leben in Bezug auf ihre Arbeits- tätigkeit und ihre Kontakte bestimmt und beeinflusst und sie wiederholt be- schimpft hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Art von Gewaltausübung durch den Ehemann mit Blick auf die Intensität, die Systematik, das zeitliche Andauern sowie die subjektive Belastung die erforderliche Schwere erreicht hat, um als eheli- che Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden. 5.2.4. 5.2.4.1. Die geltend gemachten Konflikte rund um die Finanzen und den allfälligen Verlust der EL des Ehemannes sowie dessen Einfordern vermehrter wirt- schaftlicher Anstrengungen durch die Beschwerdeführerin wiegen für sich genommen nicht schwer genug, um als psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung zu gelten (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Es erscheint le- gitim und nicht per se als Ausdruck systematischer Unterdrückung, wenn ein Teil des Lohnes der Beschwerdeführerin zur Deckung der gemeinsa- men Lebenshaltungskosten verwendet wurde. Die mit den Finanzen in Zu- sammenhang stehenden Druckausübungen hingegen und die ebenfalls in diesem Kontext stehenden abfälligen Äusserungen, namentlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch könne, nichts nütze und nur koste sowie die Beschimpfungen als Prostituierte sind als psychische Gewalt zu quali- fizieren. Ausdruck von psychischer Gewalt und Oppression ist insbeson- dere auch die dauernde Kontrolle und Überwachung der Beschwerdefüh- rerin durch ihren Ehemann. Diese erstreckte sich auf Art und Umfang der von ihr gepflegten Kontakte und ihre Arbeitstätigkeit. Sie beinhaltete die Durchsuchung mindestens eines ihrer digitalen Geräte, die Erfassung von Daten von Bekannten sowie die Überprüfung von Nummernschildern. Es sind dies Kontrollmethoden, die weit in die Privatsphäre der Beschwerde- führerin eingegriffen haben und deren Intensität im Gesamtkontext die Schwelle zur häuslichen Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG erreicht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachging und Ferien im Ausland verbringen konnte, spricht dies doch nicht - 23 - notwendigerweise gegen das Bestehen der psychischen Oppression in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2020 vom 22. März 2021, Erw. 4.5). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt auch keine Rolle, dass die Trennung nicht durch die Einsprecherin, sondern durch den Ehemann initiiert worden ist. Auch eine vom Ehemann ausgehende Tren- nung schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ehe aus- harrte, weil sie befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023, Erw. 4.3 mit weite- ren Hinweisen). 5.2.4.2. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin begann die häusliche Gewalt mit der Einreise in die Schweiz, also im Dezember 2020 (siehe vorne lit. A). Bis zur Aufhebung des ehelichen Haushalts am 15. Juni 2022 vergingen damit eineinhalb Jahre, womit das erforderliche zeitliche Andauern für die Annahme häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppres- sion ohne Weiteres gegeben ist. 5.2.4.3. Auch die Systematik der Gewalt ist zu bejahen. Neben erwähnten, den Ak- ten zu entnehmenden Indizien (siehe vorne Erw. II/5.2.3.2) ergibt sich diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, insbesondere aus dem im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigenden Verhal- ten des Ehemannes nach der Trennung: Mit dem unnachgiebigen Nach- stellen seiner Ehefrau und dem beinahe verzweifelten Versuch, mit seinen zahlreichen E-Mails an alle möglichen Behörden und Privatpersonen die Kontrolle über die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwesenheitsberechti- gung und ihr Privatleben zu behalten bzw. zurückzuerhalten, setzte der Ehemann fort, was er bereits während der Ehe begonnen hatte. Es zeigt sich in diesem Verhalten ein systematisches Vorgehen, welches selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts noch andauerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2016 vom 22. August 2017, Erw. 2.6). 5.2.4.4. Mit Blick auf die subjektive Belastung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst vor ihrem Ehemann (act. 18) und habe sich stark ein- geschränkt gefühlt, wobei auch das Wissen um das Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau eine Rolle gespielt habe (act. 22). Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund des psychischen Drucks sieben Kilogramm abge- nommen zu haben (WPR-act. 33). Diese glaubhaften Aussagen werden dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin angibt, sich schon während des Zusammenlebens an Beratungs- und Opferhilfestellen ge- wandt und sich zur Trennung entschieden zu haben (MI-act. 108, WPR-act. 30), was sich wiederum mit Angaben des Ehemannes, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2021 von ihm habe tren- nen wollen, in Einklang bringen lässt (CD 2, E-Mail "Nr. hhh Dokumentation - 24 - 2 – nur wenige, da DVIMIKA fast 70 Dokumente hat – ich sende also nur Beweise, die ich für Häusliche Gewalt gegen mich halte / Zemis : [***]"; WPR-act. 120). Die glaubhaft gemachte subjektive Belastung der Beschwerdeführerin ist objektiv nachvollziehbar, weisen doch die verschiedenen Indizien als Ge- samtes auf eine erheblich traumatisierende Situation während des Zusam- menlebens hin. 5.3. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt in Form psychischer Oppression geworden ist. Unter diesen Umständen hätte von ihr nicht ver- nünftigerweise erwartet werden können, dass sie einzig aus bewilligungs- rechtlichen Gründen in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit er- niedrigenden Beziehung verharrt (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehe- lichen Härtefall: Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegen- über der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101] so- wie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention), insbesondere der Schutz vor un- würdiger, erniedrigender Behandlung, gebieten es, an den Aufenthaltsan- spruch der Beschwerdeführerin keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG sind erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 2.3 und 3.3.). Dass weder der mittlerweile dreijährige Aufenthalt noch die zumindest in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als normal zu bezeichnende Integra- tion der Beschwerdeführerin (act. 10), noch die fehlenden (da nicht geltend gemachten) Nachteile, welche sie bei einer Rückkehr nach Brasilien zu ge- wärtigen hätte, in erheblichem Mass zusätzlich für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls sprechen, wirkt sich nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend auf das Ergebnis der Prüfung des nachehelichen Här- tefalles aus. Eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte erübrigt sich deshalb. Schliesslich sind keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG er- sichtlich. Das von der Vorinstanz erwähnte (act. 10), offenbar gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen falscher Anschul- digung zum Nachteil des Ehemannes ist, soweit ersichtlich, noch hängig. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO). Eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 25 - 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 4.3.4). Auch die offenbar vom Ehemann gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung (act. 10) ist angesichts des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags nicht zu berück- sichtigen. 6. Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ge- mäss Art. 50 AIG und Art. 77 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 4 lit. d ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. April 2024], Ziff. 1.3.1, S. 24). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt ein- zig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 3). Da- zu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zu- gesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob die Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte einge- setzt werden müssen. 7.2. 7.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmun- gen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 26 - 7.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem not- wendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und not- wendige Anwaltskosten aufzukommen (zum Ganzen VIKTOR RÜEGG/ MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b). Die Erfolgs- aussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Ent- scheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinwei- sen). 7.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unent- geltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren wegen Aussichts- losigkeit ab (act. 12 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtlos. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Die Rechtsvertreterin ist deshalb aufzu- fordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einsprachever- fahren einzureichen. 8. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2023 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen - 27 - (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwer- de aber weitere Eingaben gemacht wurden und zudem zahlreiche, z.T. umfangreiche Eingaben des Ehemannes zu Kenntnis zu nehmen waren, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Be- schwerdeführerin die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechts- vertreterin bewilligt. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist durch die Vorinstanz festzulegen (§ 12 Abs. 1 AnwT). - 28 - 4.2. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch die Vorinstanz für das Ein- spracheverfahren auszurichtende Entschädigung ist in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 30. März 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führerin, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils die noch festzusetzen- den Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Zahlung er- folgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 6. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, der Vor- instanz eine detaillierte Honorarrechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 29 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 5. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder