ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 143 ZPO; BGE 139 III 364, Erw. 3.2.1). Nachdem der Kostenvorschuss erst am 24. August 2023 einem Schweizer Privatkonto belastet wurde, steht fest, dass die Zahlungsfrist nicht eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 30 Abs. 2 VRPG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).