8. Mit Verfügungen vom 6. und 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Prüfung der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen, wann die am 24. August 2023 eingegangene Zahlung der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Anhand zweier am 10. Oktober 2023 eingereichten Screenshots eines Handys, die mutmasslich den E-Banking Account der die Zahlung geleisteten Person zeigen, ergibt sich, dass die zweite Rate à Fr. 500.00 dem Schweizer Privatkonto am 24. August 2023 belastet wurde.