6. Am 22. August 2023, 14:07 Uhr, kontaktierte der Beschwerdeführer telefonisch die Obergerichtskasse und teilte mit, er werde die offenen Fr. 500.00 des Kostenvorschusses schon noch leisten. Hierauf machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerksam, dass die Zahlungsfrist gleichentags ablaufe und der Kostenvorschuss einzig noch am Postschalter fristgerecht geleistet werden könne. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei am Arbeiten und werde den Kostenvorschuss mittels E-Banking bezahlen. Abermals machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerksam, dass dies wohl kaum fristgerecht möglich sei.