2. Dem Beschwerdeführer wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein eine letzte Frist von 5 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt. 3. Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 30 Abs. 2 VRPG]. 4. [Kosten] 5. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht in der Folge mit, er werde den Kostenvorschuss in zwei Raten à Fr. 500.00 bis Ende Juli 2023 leisten. -3-