Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.155 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.109) Art. 82 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Irak führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und In- tegration Kanton Aargau (Vorinstanz) vom 30. März 2023 betreffend Fami- liennachzug beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) Beschwerde und ersuchte unter anderem um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt und der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfü- gung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 3. Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, worauf der Instruktionsrichter am 5. Juni 2023 ver- fügte, über das Gesuch werde nach Eingang der Vorakten entschieden. 4. Nach Eingang der Vorakten erliess der Instruktionsrichter am 14. Juni 2023 folgende Verfügung: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 2. Dem Beschwerdeführer wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungs- schein eine letzte Frist von 5 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt. 3. Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten (§ 30 Abs. 2 VRPG]. 4. [Kosten] 5. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht in der Folge mit, er werde den Kostenvorschuss in zwei Raten à Fr. 500.00 bis Ende Juli 2023 leisten. -3- 6. Am 22. August 2023, 14:07 Uhr, kontaktierte der Beschwerdeführer telefo- nisch die Obergerichtskasse und teilte mit, er werde die offenen Fr. 500.00 des Kostenvorschusses schon noch leisten. Hierauf machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerksam, dass die Zahlungsfrist glei- chentags ablaufe und der Kostenvorschuss einzig noch am Postschalter fristgerecht geleistet werden könne. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei am Arbeiten und werde den Kostenvorschuss mittels E-Banking bezah- len. Abermals machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerk- sam, dass dies wohl kaum fristgerecht möglich sei. 7. In der Folge ging die Zahlung der zweiten Rate über Fr. 500.00 am 24. Au- gust 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 8. Mit Verfügungen vom 6. und 22. September 2023 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, zwecks Prüfung der fristgerechten Zahlung des Kos- tenvorschusses nachzuweisen, wann die am 24. August 2023 eingegan- gene Zahlung der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Anhand zweier am 10. Ok- tober 2023 eingereichten Screenshots eines Handys, die mutmasslich den E-Banking Account der die Zahlung geleisteten Person zeigen, ergibt sich, dass die zweite Rate à Fr. 500.00 dem Schweizer Privatkonto am 24. Au- gust 2023 belastet wurde. 9. Die Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 17. Juni 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) und endete aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August ge- mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG am 17. August 2023. Die Verfügung er- wuchs damit am 18. August 2023 in Rechtskraft (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 103 BGG) und die fünftägige Zahlungsfrist begann gemäss § 28 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) am 19. August 2023 und endete am 23. Au- gust 2023. Der Kostenvorschuss hätte deshalb spätestens am 23. August 2023 einbezahlt worden sein müssen. Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- -4- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post über- geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 143 ZPO; BGE 139 III 364, Erw. 3.2.1). Nachdem der Kostenvorschuss erst am 24. August 2023 einem Schweizer Privatkonto belastet wurde, steht fest, dass die Zahlungsfrist nicht einge- halten wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 30 Abs. 2 VRPG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 11. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 95.00, gesamthaft Fr. 595.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein) -5- Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder