Die Bedeutung des Falls ist gering (Streitwert weit unter der Limite von Fr. 20'000.00); der massgebende Aufwand wird als mittel und die Schwierigkeit als eher unterdurchschnittlich beurteilt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich eine kostendeckende Entschädigung von Fr. 1'600.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung wird gegenstandslos (vgl. § 34 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: