Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen gewährter und beantragter materieller Hilfe für die Dauer von einem Jahr und beträgt somit Fr. 4'440.00 (12 x Fr. 370.00) (vgl. AGVE 2007, S. 193). Für die Entschädigung ist bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.00 ein Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist gering (Streitwert weit unter der Limite von Fr. 20'000.00);