III. 1. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt, da sie obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten zu Lasten des Staates gehen.