Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid in "Dass-Form" ergangen ist und die Erwägungen in Nebensätzen auflistet. Das Verwaltungsgericht hat in vorangegangenen Urteilen erwogen, diese Form der Begründung sei antiquiert und erschwere die Lesbarkeit sowie Verständlichkeit (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.256 vom 10. Dezember 2019, Erw. II/6; WBE.2016.223 vom 18. August 2016, Erw. II/3; WBE.2013.416 vom 29. Oktober 2013, - 11 - Erw. I/4). Letzteres gilt insbesondere in Bezug auf einen grossen Teil der Sozialhilfeempfänger. Die Beschwerdestelle SPG wird erneut ersucht, ihre Praxis zu überdenken.