148 N 11). Insgesamt rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin an der verspäteten Beschwerdeerhebung kein bzw. kein wesentliches Verschulden zuzumessen. Die massgebenden ärztlichen Aussagen sind schlüssig und klar. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach erlittenem Schlaganfall während der Hospitalisation und im Anschluss daran in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt war bzw. dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt zu Prozesshandlungen nicht in der Lage war und auch die Notwendigkeit respektive die Möglichkeit nicht erkennen konnte, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung sind demzufolge erfüllt.