Kognitive Einschränkungen gelten als häufige Folge eines Schlaganfalls und können einen Hinderungsgrund für fristgebundene Rechtshandlungen darstellen (vgl. Replik, Beilage 9). Als unverschuldetes Säumnis erachtete das Bundesgericht etwa die auf eine nachoperative Blutung folgenden zerebralen Veränderungen, welche in einer stark intellektuellen Beeinträchtigung des Betroffenen während der gesamten Rechtmittelfrist resultierten (vgl. BGE 112 V 255, Erw. 2a). Neben der Schwere der Krankheit sind auch deren Dauer sowie die fehlenden Rechtskenntnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sorgfaltspflicht mildernd zu berücksichtigen (vgl. GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11).