Daher sind die ärztlichen Bescheinigungen vom 27. April 2023 und 2. Juni 2023 zu berücksichtigen. Es spricht nicht gegen deren Glaubwürdigkeit, dass sie erst nach Wegfall des Säumnisgrunds erstellt wurden. Entsprechend den ärztlichen Zeugnissen ist die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2023 notfallmässig in das Kantonsspital Baden eingewiesen und nach initialer Diagnostik sowie Behandlung - aufgrund der komplexen - 10 -