rung/Schmerzverarbeitungsstörung, unklare motorische Unruhe, schmerzhafte Gonarthrose bds., ausgeprägte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken, Platzangst, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, multiple Medikamtentenunverträglichkeiten). Aus den nachfolgenden Gründen kann offengelassen werden, ob die Beschwerdestelle SPG aufgrund der ihr vorliegenden Anhaltspunkte das fehlende oder bloss leichte Verschulden der Beschwerdeführerin hätte als glaubhaft betrachten oder zumindest nach Massgabe der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) sowie der behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen.