B. vom 10. März 2023 belegte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdestelle SPG, dass ihr die fristgemässe Erhebung der Beschwerde infolge einer akuten Erkrankung unmöglich war. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung vom 25. November 2022 bekannt war, dass die Beschwerdeführerin unter zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (vgl. Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 30. März 2023, S. 3 mit Hinweis auf die arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Asthma bronchiale, chronisches cervicolumbalbetontes Panvertebralsyndrom, zentrale Schmerzperzeptionsstö-