148 N 38). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Sache schon dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht respektive die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715, Erw. 3; 130 III 321, Erw. 3.3 mit Hinweisen). -9-