Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für das Fristversäumnis liegt. Die säumige Partei trägt die objektive Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt die Glaubhaftmachung von fehlendem oder leichtem Verschulden (vgl. GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 38).