Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 20). Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende sowohl davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom 11. Oktober 2021). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen;