Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Parteien bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11). Ferner ist Rechtskundigen bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.117 vom 5. April 2022, Erw. I/3.3.1).