Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Das Verschulden der säumigen Partei ist anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse namentlich mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11). Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Parteien bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist.