Nach § 8 Abs. 2 VRPG hätten die Sozialen Dienste das Fristwiederherstellungsgesuch bzw. die Beschwerde an die Beschwerdestelle SPG weiterleiten müssen. Ungeachtet dessen gilt der 13. März 2023 als massgebendes Einreichungsdatum (vgl. § 43 Abs. 2 VRPG; BGE 121 I 95, Erw. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei bis am 6. März 2023 nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4 und 5). Trifft dies zu, wurde die 10-tägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art.