Gemäss § 44 Abs. 2 VRPG wird die Frist auch durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer nicht zuständigen Behörde gewahrt; dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 125 I 95, Erw. 1d; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, § 40 N 14). Als Behörden gelten im Sinne von § 1 Abs. 1 VRPG Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden.