148 Abs. 2 ZPO). Es muss jedoch nicht ausdrücklich gestellt werden, es genügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen den vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Art. 148 N 35). Ebenso wenig schadet eine unrichtige Bezeichnung (vgl. BGE 93 II 213, Erw. 3). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 39 mit Hinweis).