3.2. Eine Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO).